Pressemitteilungen 2020

Diese Mitteilungen wurden von Herrn Dirk Gansen aus aktuellem Anlass 2020 in der Presse veröffentlicht.
Weitere Pressemitteilungen sind im Archiv.


Covid-19 „Gesund bleiben“ — Persönliche Beratungstermine während der Eindämmung

Persönliche Beratungstermine werden, unter Beachtung der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus -Land Berlin-, fortgeführt:

  • Verzicht auf den persönlichen Handgruß zum Anfang und Ende des Beratungstermins
  • Sach-und fachgerechtes Händewaschen zum Anfang und Ende des Beratungstermins (optional)
  • Das Beratungsgespräch findet unter Beachtung eines empfohlenen Sicherheitsabstands von ca. 4,5 m statt (zwei Räume/Monitoring)
  • Meine Beratungsstelle stellt jeweils einen Mund- und Nasenschutz zur Verfügung
  • Die Mandanten älterer Jahrgänge erhalten eine Terminabsprache in der zweiten Jahreshälfte (optional)
  • Bei steuerlichen Ehegattenveranlagungen nimmt nur ein Ehepartner an dem Termin teil (insgesamt zwei Personen, optional)

Alle Termine in der bisherigen Eindämmungsdauer wurden bereits durchgeführt. Die Mandanten konnten die Maßnahmen als zur Zeit sinnvoll bestätigen.

Beraterhinweis: Letztlich teile ich Ihnen mit, dass lt. Steuerverwaltung steuerliche Fristen weiterhin Bestand haben.

Covid-19 — Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes

Nach der Regierungsentscheidung wurde der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.

Da es sich um eine Regelung (Konjunkturpaket) zur Stärkung des Binnenmarktes handelt, sind vor allem Unternehmer und Unternehmen im Waren- und Dienstleistungsverkehr betroffen. Alle Unternehmen, die in dieser Zeitspanne (1.7.2020–31.12.2020) in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erbringen, müssen in ihren Ausgangsrechnungen entweder 16 % oder bei ermäßigt besteuerten Lieferungen und sonstigen Leistungen 5 % ausweisen. Damit betrifft die zeitlich befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes sowohl den örtlichen Obsthändler als auch den Hotelier.

Beraterhinweis: Alle Rechnungen über Lieferungen und Leistungen sollten im zweiten Halbjahr 2020 einen geänderten Mehrwertsteuersatz enthalten. Gegebenenfalls ist die einzelne Rechnung des Leistungserbringers dann in Jahressteuererklärung 2020 des Leistungsempfängers zu berücksichtigen.

Covid-19 — Kurzarbeitergeld: Erleichterungen und steuerliche Auswirkungen

Aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus auf Unternehmen müssen sich viele derzeit dazu entscheiden, ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit zu schicken. Hierfür beantragen die Arbeitgeber Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer. Dieses soll den fehlenden Lohn teilweise ausgleichen. Daher hat die Bundesregierung neue Regelungen zur Kurzarbeit rückwirkend ab dem 01.03.2020 beschlossen. Diese gelten befristet bis voraussichtlich 31.12.2020.

Doch was bedeutet Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer?

  • Ausbezahlt wird das Kurzarbeitergeld weiterhin vom Arbeitgeber, dieser erhält die Auslagen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 %, für Arbeitnehmer mit Kinder 67 %.
  • Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt bis zu 12 Monate.
  • Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
  • Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld erhalten, sind nicht berechtigt. Hier muss der Arbeitgeber weiterhin für das Entgelt aufkommen. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG. Es wird jedoch in den Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG einbezogen. Dadurch erhöht sich letztendlich wie bei allen Lohnersatzleistungen auch hier der persönliche Steuersatz und somit die Steuerlast. Je nachdem, in welcher Höhe und wie lange das Kurzarbeitergeld bezogen wird, kann es somit in der Steuerfestsetzung für das Jahr 2020 auch zu Steuernachzahlungen kommen.

Beraterhinweis: Durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2020. Die 10%ige Erhöhung des Kurzarbeitergeldes sollte für die Bildung einer Rücklage für die nächste Steuererklärung verwendet werden.

Covid-19 — Kinderbonus

Familien werden mit 300 Euro Kinderbonus unterstützt werden, da sie während der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Den Kinderbonus soll es für jedes Kind geben, für das im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht. Ein Antrag ist nicht nötig (Konjunkturpaket).

Beraterhinweis: Anträge auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse können dort nur in Verbindung mit der steuerlichen Identifikationsnummer des Kindes bearbeitet werden.

Covid-19 — Temporäre Erhöhung des steuerlichen Entlastungsbetrages für Alleinerziehende

Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2020 beschlossen, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 anzuheben. Der Entlastungsbetrag kann von allen steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden und verringert somit die Steuerlast.

Beraterhinweis: Der anteilige Entlastungsbetrag kann auch gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nicht das gesamte Jahr vorlagen.

Covid-19 — Erhöhte Kinderbetreuungskosten

Sind den Eltern, bedingt durch die Eindämmungsmaßnahmen, erhöhte Kinderbetreuungskosten entstanden, so können diese als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Beraterhinweis: Der Höchstbetrag beträgt jährlich 4000 €.

Covid-19 — Steuerfreie Sonderzahlungen

In einer Pressemitteilung vom 03.04.2020 teilt das BMF folgendes mit:

  • Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 werden steuer-und sozialversicherungsfrei gestellt.
  • Zahlen Arbeitgeber/innen ihren Beschäftigten für ihr Engagement in der Corona-Krise eine Belohnung können diese steuerfrei ausbezahlt werden oder als Sachleistung gewährt werden.
  • Von dieser Regelung werden alle Zahlungen erfasst, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 geleistet werden.
  • Diese steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen sind im Lohnkonto aufzunehmen.
  • Weitere Steuerbefreiungen bleiben unberührt.

Beraterhinweis: Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass diese Zahlungen zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn gezahlt werden.

Erhöhung der Verpflegungspauschalen — gilt ab Verkündung

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung werden erhöht, § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG. Es ist eine Erhöhung von 24 Euro auf 28 Euro für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 Euro auf 14 Euro für An-und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.

Beraterhinweis: Gegebenenfalls fordert das Finanzamt eine Arbeitgeberbescheinigung als Nachweis an.

Verluste aus Übungsleitertätigkeit — § 3 Nr.26 EStG

Die Richter des BFH haben in ihrem Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, darüber entschieden, dass Verluste aus der Übungsleitertätigkeit steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach§ 3 Nr. 26 EStG i. H. v.2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Der Steuerpflichtige erzielte als Übungsleiter Einnahmen i.H.v. 108 Euro. Die Ausgaben betrugen 608 Euro. Die Differenz i.H.v. 500 Euro machte er als Verlust bei den selbstständigen Einkünften geltend. Da das Finanzamt dies nicht anerkannte, klagte er vor dem Finanzgericht und bekam Recht. Der BFH bestätigte, dass Übungsleiter, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielen, die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich geltend machen können, soweit sie die Einnahmen übersteigen.

Hinweis: Der BFH hat den Fall allerdings an das FG zur nochmaligen Entscheidung zurück überwiesen. Dieses muss im Hinblick auf die niedrigen Einnahmen prüfen, ob der Kläger seine Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat.

Ab 01.07.2019: Midi-Job Anhebung der Obergrenze auf 1.300 Euro

  • Dies bedeutet eine Entlastung für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt ab 850 Euro.
  • Arbeitnehmer, die heute 850 Euro verdienen, werden mit der üblichen Abgabenlast für versicherungspflichtige Arbeitnehmer von gut 20 % belastet. Zukünftig wird ihr Anteil bei derselben Vergütung unter 18 % liegen.
  • Die volle Abgabenbelastung trifft Arbeitnehmer dann erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300 Euro.

Sind Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei?

  • Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind bei Auszahlung in voller Höhe steuerfrei, wenn u.a. die Versicherungssumme und die Erträge daraus komplett und in einem Betrag ausgezahlt werden.
  • Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vom Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Rentenbezug insgesamt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
  • Die Richter des FG Baden-Württembergs sind in ihrem Urteil vom 17.10.2017, 5 K 1605/16, EFG 2018 S. 1025 der Auffassung, dass es sich bei den Rentenzahlungen insgesamt um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt und diese nach § 20 Abs.1 Nr.6 Satz 2 EStG insgesamt steuerfrei sind.
  • Bei dem BFH ist die Revision mit dem Az. BFH VIII R4/18 anhängig.

BMF-Schreiben vom 18.04.2019 — Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

  • Die Beurteilung von Zahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmer / Home-Office als Arbeitslohn oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung richtet sich danach, in wessem vorrangigen Interesse die Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt:
  • Bei einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers liegt Arbeitslohn vor. Dieses liegt vor, wenn der Arbeitsnehmer im Betrieb des Arbeitsgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers / Home-Office vom Arbeitsgeber lediglich gestattet oder geduldet wird.
  • Bei einem vorrangigen Interesse des Arbeitgebers ist von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Dieses ist gegeben, wenn für den Arbeitnehmer in dem Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist, eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzungsbedingungen abgeschlossen wurde und der Arbeitgeber für andere Arbeitnehmer, die über kein Arbeitszimmer bzw. Home-Office verfügen, vergleichbare Rechtsbeziehungen mit fremden Dritten eingegangen ist.
  • Sollte bei dem Arbeitnehmer dauerhaft ein Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstehen, ist von Liebhaberei auszugehen. Werbungskosten werden dann nicht anerkannt.
  • Bei vor dem 01.01.2019 abgeschlossenen Mietverträgen geht die Finanzverwaltung stets vom Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht aus und erkennt entsprechende Verluste aus Vermietung und Verpachtung an.

Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung voll abziehbar

  • Die Richter des BFH haben in Ihrem Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17, entschieden, dass sich die betragsmäßige Beschränkung des Abzugs der Unterkunftskosten nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft wie Miete und Betriebskosten, nicht auf die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat bezieht.
  • Danach gehören zu den nur mit dem Höchstbetrag abziehbaren Aufwendungen jedenfalls bei einer Mietwohnung die Bruttokaltmiete und bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die AK/HK sowie die Schuldzinsen.
  • Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten (Nebenkosten) gehören zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten (Wohnungskosten).
  • Anders ist es dagegen bei den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenständen einschließlich der AfA. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.
  • Insoweit sind die Aufwendungen daher — allerdings im Rahmen des Notwendigen — unbeschränkt abziehbar.

Beraterhinweis: Seit 2014 beträgt der Höchstbetrag für Unterkunftskosten 1.000 Euro monatlich.

Kindergeld — Studium nach abgeschlossener Bankausbildung

  • Die Richter des FG Münster verpflichteten in ihrem Urteil vom 06.12.2018, Az. 8 K 3559/17 Kg, die Kindergeldkasse, Kindergeld für das am 11.08.1991 geborenen Kind für den Zeitraum November 2014 bis August 2016 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
  • Das Kind absolvierte nach dem Abitur von 08/2011 bis 01/2014 eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Nach dem Ausbildungsabschluss als Bankkaufmann arbeitete es im Rahmen einer Vollzeittätigkeit weiter. Seit dem 01.05.2014 ist er an der Hochschule D. immatrikuliert und absolviert bei der dort angegliederten Business School ein Bachelor Studium im Fachbereich „Management und Finance“. Der 01.05.2014 war der frühestmögliche Immatrikulationszeitpunkt für diesen Studiengang. Zulassungsvoraussetzung für dieses Bachelor Studium ist bei Bestehen einer der allgemeinen Hochschulreife eine mindestens zweijährige Berufserfahrung, die durch eine Ausbildung nachgewiesen werden kann.
  • Die Kindergeldkasse legte hiergegen Revision vor dem BFH ein; Az.: BFH III R 10/19

Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften — gilt ab Verkündung

Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen, § 32d Abs. 3 Satz 3 EStG.

BFH bestätigt neues Reisekostenrecht in mehreren Urteilen

  • Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst hat an dem ihm zugeordneten Dienstsitz, an dem er arbeitstäglich zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, eine erste Tätigkeitsstätte; das neue Reisekostenrecht ist verfassungsmäßig.
  • Die Richter des BFH hatten in ihrem Urteil vom 04.04.2019, VI R 27/17, darüber zu entscheiden, ob ein Polizeibeamter, dessen Tätigkeit sich in der Dienststelle im Wesentlichen auf die Vor-und Nachbereitung der Außeneinsätze beschränkte — Einsatzbesprechungen, Schreibarbeiten usw. — dort eine erste Tätigkeitsstätte hat.
  • Es ist von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über 48 Monate hinaus an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine eindeutige Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte, ist eine erste Tätigkeitsstätte die Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Hiervon ausgehend war die Polizeiinspektion erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen. Er war dieser Dienststelle auf Dauer zugeordnet und er hatte dort auch polizeiliche Aufgaben (Besprechungen, Protokolle usw.) zu erledigen.
  • Der Steuerpflichtige konnte nicht nachweisen, dass er an den fraglichen Tagen mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der Polizeiinspektion als erster Tätigkeitsstätte abwesend war. Daher kommt ein Ansatz der beantragten Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht. Eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden nur von der Wohnung genügt nicht.
  • Nach dem Urteil v. 11.04.2019, VI R 40/16, hat fliegendes Personal (Piloten und Flugbegleiter) das arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt (Flugvorbereitung und -nachbereitung) dort seine erste Tätigkeitsstätte.
  • Der BFH weist darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof, Flughafen oder Hafen) als großräumige erste Tätigkeitsstätte ein Betracht kommt. Ebenso hat der BFH die Fahrtkosten einer Luftsicherheitskontrollkraft beurteilt, die auf dem gesamten Flughafengelände eingesetzt war, Urteil v. 11.04.2019, VI R 12/17.
  • Mit zwei weiteren Urteilen vom 11.04.2019, VI R 36/16, und vom 10.04.2019, VI R 6/17, hat der BFH für befristete Arbeitsverhältnisse entschieden, dass eine erste Tätigkeitsstätte nicht (mehr) vorliegt, wenn der Arbeitnehmer während der Befristung einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet wird. Von da an sind wieder die Dienstreisegrundsätze anwendbar.

Berufskraftfahrer — gilt ab 01.01.2020

Für Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt, § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5b EStG. Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen, in Anspruch genommen werden. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher sein als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden.

Verpflegungsmehraufwendungen für Auslandsreisen 2020

  • Das BMF hat mit Schreiben vom 15.11.2019 –IV C 5 –S 2353/19/10010:001 –die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für berufliche und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 01.01.2020 veröffentlicht.
  • Es ergaben sich Änderungen für folgende Länder: Äthiopien, Angola, Argentinien, Armenien, Bangladesch, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brunei, Bulgarien, Burkina Faso, Estland, Gabun, Indien, Indonesien, Israel, Japan, Katar, Kirgistan, Kolumbien, Kongo, Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Mali, Malta, Mexiko, Namibia, Niederlande, Nigeria, Pakistan, Peru, Sudan, Taiwan, Togo, Türkei, Uganda, Ukraine, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate

Umwandlung in eine Ehe — Rückwirkendes Ereignis

  • Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 hat der Gesetzgeber § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend geändert, dass die Ehe nunmehr auch von zwei Personen gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden kann. Gleichzeitig hat er in § 20a LPartG die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ermöglicht.
  • Im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung — § 9 Abs.5 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten (Anwendung ab dem 15.12.2018) — sind hierfür zwei Voraussetzungen erforderlich: die Lebenspartnerschaft muss bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt werden und der Antrag auf Änderung der Steuerbescheide muss bis zum 31.12.2020 gestellt werden.
  • Der Antrag gem. § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AO kann für die Veranlagungszeiträume ab 2001 gestellt werden.
  • Hinweis: Das FG Hamburg hatte bereits mit Urteil vom 31.07.2018, 1 K 92/18, rückwirkend den Splittingtarif, § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO, ab 2001 gewährt. Hier ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Az. III R 57/18 anhängig.

Beraterhinweis: Stellen Sie in diesen Fällen einen rückwirkenden Antrag auf Zusammenveranlagung.

Steuerermäßigung nach § 35a EStG — Unterbringung in einem Pflegeheim

Der BFH hatte mit Urteil vom 03.04.2019, VI R 19/17 darüber zu entscheiden ob Aufwendungen, die der Kläger für den Aufenthalt seiner Mutter in einem Seniorenheim übernommen hatte, nach §35a EStG steuermindernd geltend gemacht werden können. Der Kläger machte die Kosten für Pflege und Verpflegung seiner Mutter steuermindernd geltend. Die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Diese Steuerermäßigung gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen wegen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die denen einer Hilfe im Haushalt gleichen. In diesem Streitfall bestätigte der BFH jedoch die Entscheidung des FG Hessen (Urteil vom 28.02.2017; 9 K 400/16). Die geltend gemachten Aufwendungen wurden demnach zu Recht nicht steuermindernd anerkannt, da es sich nicht um Kosten für die eigene Unterbringung im Heim oder die eigene Pflege des Klägers handelte, sondern um Aufwendungen für die Unterbringung seiner Mutter.

Betriebliche Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG

Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, seinen Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, wird der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.

Gruppenunfallversicherung § 40b Abs. 3 EStG

Nach § 40b Abs. 3 EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird auf 100 EUR angehoben.

Beraterhinweis: Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020

Mitarbeiterwohnung § 8 Abs. 2 EStG

Aufgrund der Bedarfsentwicklung auf dem Wohnungsmarkt wird in hochpreisigen Ballungsgebieten ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt. Danach unterbleibt der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung. Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt.

Beraterhinweis: Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2020

Verspätungszuschlag § 152 Abs. 11 Satz 2 AO

Durch eine Neuregelung wird ermöglicht, dass ein Verspätungszuschlag vollautomationsgestützt festgesetzt werden kann. Dies geschieht hinsichtlich der Höhe und des Grundes auf Grundlage des Gesetzes. Das heißt, dass das Finanzamt kein Ermessens- oder Beurteilungsspieleraum diesbezüglich hat und die vollautomatische Festsetzung des Zuschlags sachgerecht ist.                                  

Beraterhinweis: Gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2018