Pressemitteilungen 2014

Diese Mitteilungen wurden von Herrn Dirk Gansen aus aktuellem Anlass 2014 in der Presse veröffentlicht.
Weitere Pressemitteilungen sind im Archiv.


Ehrenamt und Übungsleiter – Höhere Pauschalen ab 2013

Rückwirkend zum 01.01.2013 wird

  • die Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG von 2.100 Euro auf 2.400 Euro und
  • die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr.26a EStG von 500 Euro auf 720 Euro angehoben.

Abgabetermin der jährlichen Steuererklärung

Tatsächlich ist der 31.Mai nur dann letzter Abgabetermin, wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Und auch nur dann, wenn Sie Ihre Steuererklärung selber machen. Falls jedoch ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein mit der Anfertigung beauftragt wird, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31.Dezember (notwendiges Beratungsprivileg).


Wer ist zur Abgabe der jährlichen Steuererklärung verpflichtet?

Spätestens am 31. Mai müssen Sie abgegeben haben, es sei denn Sie lassen sich steuerlich beraten, wenn Sie

  • Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro bezogen haben, wie Renten oder Mieteinnahmen Leistungen mit Progressionsvorbehalt von mehr als 410 Euro erhalten haben, wie Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld I, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit,
  • einen Freibetrag für den monatlichen Lohnsteuerabzug beim Finanzamt haben eintragen lassen,
  • zusammen mit Ihrem berufstätigen Ehepartner die Steuerklassenkombination III / V gewählt haben,
  • mehrere Jobs nebeneinander ausgeübt haben (Steuerklasse VI),
  • nicht Arbeitnehmer oder Pensionär sind (z. B. Rentner, Studenten) und Einkünfte von mehr als 8.354 Euro (Einzeln) bzw. 16.708 Euro (Zusammen) als zu versteuerndes Einkommen haben,
  • ausländische Kapitalerträge erhielten, die noch nicht der inländischen Besteuerung (Abgeltungssteuer) zugeführt wurden

Wichtig: Sofern Sie zur Leistung von Steuervorauszahlungen verpflichtet sind, sollten Sie in den Jahren, mit höheren Ausgaben als gewöhnlich, auf jeden Fall eine Steuererklärung einreichen.


Entstehung und Fälligkeit der Steuervorauszahlungen

Die Steuervorauszahlungen, z.B. bei Rentnern, werden vom Finanzamt im Steuerbescheid oder Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Sie entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind (§ 37 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Entrichtung und damit Fälligkeit der Vorauszahlungen ergibt sich aus (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG), wonach der Stpfl. die Vorauszahlungen am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. zu entrichten hat. Somit entstehen die Einkommensteuervorauszahlungen zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.), sind jedoch jeweils erst am 10. des letzten Monats eines Kalendervierteljahrs fällig.

Wichtig: Die Höhe der Vorauszahlungen ist anpassbar, sofern sich die persönlichen Verhältnisse ändern, beziehungsweise geändert haben.


Verpflegungsmehraufwendungen in Wegverlegungsfällen?

Nach Ansicht des FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 09.01.2013 – 15 K 318/12 E, können Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch in sog. Wegverlegungsfällen für die ersten drei Monate nach Verlegung des Haupthausstandes berücksichtigt werden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnte bereits mehrere Jahre am Beschäftigungsort. Nach seiner Heirat verlagerte er zusammen mit seiner Frau den Familienwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt der Kläger als Zweitwohnung bei. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung machte der Kläger für die ersten drei Monate nach dem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Der Kläger habe bereits vor Begründung der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort gewohnt – damit sei die Dreimonatsfrist bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes bereits abgelaufen.

Die Finanzverwaltung hat nun gegen dieses Urteil Revision beim BFH eingelegt – Aktenzeichen VI R 7/13


Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Aktueller Vorläufigkeitsvermerk- BMF vom 25.04.2013

In der Frage der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben, enthielten die Einkommensteuerbescheide bisher einen Vorläufigkeitsvermerk.

Der BFH hat inzwischen mehrfach entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das Grundgesetz verstößt – BFH in den Urteilen vom 4.2.2010 – X R 10/08, vom 16.2.20111 – X R 10/10, sowie vom 17.10.2012 – VIII R 51/09.

Gegen keines dieser Urteile wurde eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Nr. 3 des sog. Vorläufigkeitskataloges wird daher mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage, ob die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß ist, kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht.


Splittingvorteil auch für eingetragene Lebenspartnerschaften – Änderung der noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide!

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 7.5.2013 – 2 BvR 909/06; 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07; veröffentlicht am 6.6.2013, festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.

Die entsprechenden Vorschriften verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Die Rechtslage muss rückwirkend zum 1.8.2001 geändert werden.

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, die der Gesetzgeber unverzüglich zu treffen hat, bleiben §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zur Vermeidung einer Unsicherheit über die Rechtslage anwendbar. Auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, können nun mit Wirkung ab dem 1.8.2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen.


Nachträgliche Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids gem. § 173 Abs.1 Nr.2 AO

Voraussetzung für eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen ist, dass ihn kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Beweismittel und Tatsachen erst nachträglich bekannt werden.

In dem vom BFH entschiedenen Urteil vom 20.3.2013 – VI R 9/12; veröfftl. am 5.6.2013, hatte der Kläger Unterhaltszahlungen an seine Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes erst erklärt, nachdem sein Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig geworden war. Seine Steuererklärung für das Jahr 2008 gab er zuvor elektronisch mit Elster-Formular ab, ohne seine Unterhaltszahlungen anzugeben. Als er dies etwa ein Jahr nach Erlass des Steuerbescheids nachholte, lehnte das Finanzamt seinen Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ab.

Im Streitfall triff den Kläger angesichts der unübersichtlichen Ausgestaltung des Elster-Formulars des VZ 2008 kein grobes Verschulden daran, dass die Unterhaltsleistungen erst nachträglich bekannt wurden. Die Richter haben ihre Würdigung darauf gestützt, dass der Hauptvordruck des Elster-Formulars 2008 keine Erläuterungen enthält und die Anlage Unterhalt, auf die stattdessen hingewiesen wird, zwar im Hilfstext die Unterhaltsberechtigung zwischen Großeltern, Eltern und Kindern als Beispiel nennt, aber gerade nicht auf die einer Kindesmutter hinweist.

Der o.g. Streitfall unterscheidet sich von dem BFH-Urteil vom gleichen Tag, Az. VI R 5/11 zum Elster-Formular des VZ 2006, da die Angaben im elektronischen Elster-Formular des VZ 2006 enthalten waren.


Zugangsfiktion § 122 AO – Private Zustelldienste

Zur Berechnung der Rechtsbehelfsfrist für einen Einspruch oder Klage ist entscheidend, wann der Steuerbescheid zugegangen ist.§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO enthält eine sog. „Drei-TagesFiktion”, wonach der Steuerbescheid dem Empfänger als am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post bekanntgegeben gilt; damit beginnt die Frist zu laufen.

Seit das Briefmonopol weggefallen ist, muss der Steuerbescheid nicht mehr mit der Deutschen Post AG verschickt werden. Viele Finanzämter machen von der Möglichkeit Gebrauch, einen anderen Briefzustelldienst zu beauftragen. Oft sind diese jedoch nur lokal oder regional tätig – für die Weiterbeförderung an Empfänger außerhalb ihres eigentlichen Zustellbezirks geben sie dann ihrerseits die ihnen anvertrauten Sendungen wieder weiter an die Deutsche Post AG.

Das FG Baden-Württemberg musste in seinem Urteil vom 27.2.2013, 2 K 327 4/11, über einen Fall entscheiden, im dem ein privater Briefzustelldienst involviert war:

Die einmonatige Klagefrist beginnt in diesen Fällen erst mit dem vom Empfänger behaupteten späteren Zugangszeitpunkt zu laufen, sofern es der Finanzbehörde nicht gelingt, ihrerseits den Zugang des Bescheids innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums nachzuweisen.


Altersteilzeit – Anspruch auf Versorgungsfreibetrag während der Freistellungsphase?

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG bleiben von den Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.

Der BFH hat nun in seinem Urteil vom 21.3.2013 – VI R 5/12; veröffentlicht am 3. 7.2013, entschieden, dass es sich bei den Einkünften, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, um keine Versorgungsbezüge handelt.


Krankheitskosten – Keine zumutbare Eigenbelastung?

Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen,§ 33 Abs. i.V.m. Abs. 3 EStG.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung auch beim Vorliegen von Krankheitskosten zulässig ist. Zum selben Ergebnis kam das Finanzgericht Hamburg, FG Hamburg, Urteil v. 14.6.2012 -1 K 28/12. Gegen beide Urteile wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

Der VI. Senat des BFH hat nun die Revision gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 6.9.2012 – 4 K 1970/10 zugelassen. Das Aktz. der Revision lautet: VI R 32/13


Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften

Eingetragene Lebenspartner sind durch das “Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013” vom 15.07.2013, BGBI. 2013 1 S. 2397 v. 18.07.2013, im Einkommensteuergesetz mit Ehegatten gleichgestellt worden. Das Gesetz ist am 19.07.2013 in Kraft getreten.

Durch das Gesetz ist folgender Absatz 8 in§ 2 EStG eingefügt worden. Dieser lautet: “(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.”

§ 52 EStG ist folgender Absatz 2a eingefügt worden: “{2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBI. 1 S. 2397) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.”


Keine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide!

Das Gesetz sieht also nur für die noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide eine Rückwirkung vor. Das hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07.05.2013, 2 BvR 909/06, 1981/06 und 288/07, BGBI. 12013, 1647, so angeordnet. Eine Wiederaufnahme rechtskräftiger Einkommensteuerveranlagungen ist daher nicht möglich.


Steuererklärung fehlerhaft – Was tun?

Wenn der Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen von der Erklärung abweicht, wird selbstverständlich Einspruch eingelegt.

Weicht der Steuerbescheid jedoch zu Gunsten des Steuerpflichtigen von der Erklärung ab, gibt es zwei Alternativen:

Wenn der Fehler dem Steuerpflichtigen selbst oder seinem steuerliche Berater, z.B. bei den Einnahmen durch einen Zahlendreher, z.B. von 3.400 Euro anstelle von 4.300 passiert ist, so ist er zu einer Korrektur verpflichtet. Dies gilt analog auch bei den Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Spenden etc.

Hat das Finanzamt den Fehler gemacht, muss gar nichts gemacht werden. Denn es besteht keine Verpflichtung, das Finanzamt auf die Fehlerhaftigkeit eines Steuerbescheides hinzuweisen, sofern die Steuererklärung vollständig und richtig ausgefüllt wurde. Der Fehler geht dann zu Lasten des Finanzamts.

In diesem Fall begeht der Steuerpflichtige auch keine Steuerhinterziehung, wenn er den Fehler nicht richtigstellt und stattdessen Gebrauch von dem für ihn günstigen inhaltlich falschen, aber bestandskräftigen Bescheid macht, BFH-Urteil vom 4.12.2012, VIII R 50/10, BFHE 239, S.495.