Gebühr und Beitrag

(Beitragsordnung gültig ab 1.1.2021)

Lohnsteuerberatungsverbund e. V.
-Lohnsteuerhilfeverein-

A) Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig inkl. 19 % Mwst. EUR 12,00. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird für die Aufnahme des Ehegatten keine Aufnahmegebühr erhoben.

B) Jahresbeitrag

Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich gemäß nachstehender Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres. Diese sind insbesondere:

  • Bruttoarbeitslohn/-löhne, Versorgungsbezüge, steuerfrei bezogene Einnahmen (z. B. Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, Bezüge mit Progressionsvorbehalt (z. B. Arbeitslosen- oder Krankengeld), Kindergeldzahlungen
  • der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z. B. Renten, Unterhaltsleistungen und dauernden Lasten), aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten Veräußerungsgeschäften, aus Kapitalvermögen

Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden alle Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres zusammengerechnet und nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben, sofern beide Ehegatten Mitglied sind.

Beitragsklasse Bemessungsgrundlage
in EUR
Mitgliedsbeitrag
in EUR ohne Mwst.
Mitgliedsbeitrag
in EUR inkl. 19 % Mwst.
1 bis 8.000 45,38 54,00
2 8.001 bis 16.000 68,07 81,00
3 16.001 bis 25.000 85,71 102,00
4 25.001 bis 37.000 110,08 131,00
5 37.001 bis 50.000 145,38 173,00
6 50.001 bis 75.000 184,03 219,00
7 75.001 bis 100.000 236,97 282,00
8 100.001 bis 125.000 299,16 356,00
9 125.001 bis 150.000 365,55 435,00
10 150.001 bis 175.000 436,97 520,00
11 175.001 bis 200.000 525,21 625,00
12 ab 200.001 628,57 748,00

C) Beitragserhebung

Die Aufnahmegebühr sowie die Jahresbeiträge werden vom Verein gemäß § 7 II der Satzung per Lastschriftverfahren eingezogen.

Sind für ein Mitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu fertigen, so werden die Einnahmen aus diesen Jahren gemäß Textziffer B dieser Beitragsordnung zusammengerechnet und ein Jahresbeitrag gebildet.

Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsklasse, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war.

Der Vorstand