Pressemitteilungen 2019

Diese Mitteilungen wurden von Herrn Dirk Gansen aus aktuellem Anlass 2019 in der Presse veröffentlicht.
Weitere Pressemitteilungen sind im Archiv.


Abgabepflicht – Verlängerung für Steuererklärung ab 2018

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) wird in § 149 AO für nicht beratene Steuerpflichtige die Frist von 5 Monaten auf 7 Monate ausgedehnt. Für beratene Steuerpflichtige gibt es eine gesetzliche Fristverlängerung. Diese können ihre Steuererklärungen nunmehr, vorbehaltlich einer „Vorabanforderung“ oder einer „Kontingentierung“, bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abgeben. Die Neuregelung gilt erst für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen. Abgabetermin für die ESt-Erklärung 2018 wäre damit für nicht beratene Steuerpflichtige der 31.07.2019 und für beratene der 02.03.2020, da der 29.02.2020 ein Samstag ist.

Steuerfreiheit für Jobtickets

Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden, sind ab 2019 steuerfrei. Dies gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. Forstgebiet) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z. B. Busdepot oder Fährhafen). Die Steuerbegünstigung wird auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Diese geldwerten Vorteile fallen nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro. Die steuerfreien Leistungen werden jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Entlastung von Familien – Erhöhung des Kindergeldes und der Freibeträge für Kinder:

Ab dem 01.07.2019 wird das Kindergeld pro Kind um 10 Euro pro Monat erhöht.

  • Zudem steigt entsprechend auch der steuerliche Kinderfreibetrag
  • ab dem 01.01.2019 um 192 Euro von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und
  • ab dem 01.01.2020 um weitere 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro

Alterseinkünfterechner

www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Alterseinkuenfte-Rechner/

Mit dem Alterseinkünfte-Rechner können Seniorinnen und Senioren ihre Einkommensteuer von 2005 bis 2019 ermitteln und sich so einen Eindruck von ihrer steuerlichen Situation verschaffen. Der Rechner berücksichtigt dabei die gängigen, für Bezieher von Alterseinkünften bedeutsamen Sachverhalte. Im Vordergrund stehen die persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen sowie der Abzug von Pauschbeträgen und Aufwendungen. Erläuterungen und Hinweise sowie Links zu weiteren Informationsquellen helfen beim Ausfüllen des Eingabeformulars. Die Berechnung der für die Einkommensbesteuerung maßgeblichen Beträge wird detailliert dargestellt.

Mindestlohn für Minijobber

Zum 1. Januar 2019 steigt der Mindestlohn auch für Minijobber auf 9,19 Euro pro Stunde. Im neuen Jahr muss bei vielen Beschäftigungsverhältnisse also der Lohn angehoben werden.

Vorsicht: Die bisher gültige Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich gilt auch im neuen Jahr weiter. Wird diese Grenze überschritten, wird der Minijob steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss für einen Mini-Job pauschal 15 % des Arbeitslohns an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Bei einem Mini-Job im Privathaushalt sind es nur 5 %. Ob die Eintragung der Altersvorsorgeaufwendungen tatsächlich steuerlich günstiger ist, muss geprüft werden. Nachteilig ist dies dann, wenn der Mini-Job nicht rentenversicherungspflichtig ist und der Steuerpflichtige daher keine eigenen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt. In diesem Fall sollte auf eine Eintragung i. d. R. verzichtet werden. Dagegen ist ein Eintrag vor allem dann steuerlich günstiger, wenn für den Mini-Job eigene Rentenversicherungsbeiträge bezahlt werden und ein Mini-Job in einem Privathaushalt ausgeübt wird oder der Lohn aus dem Mini-Job unter der Mindestbeitragsgrenze von 175 Euro monatlich liegt.

Grundsteuerreform kommt bis Ende 2019

Nach einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes muss der Gesetzgeber die bisherige Berechnung der Grundsteuer bis Ende 2019 reformieren. Die Grundsteuer wird jährlich auf unbebaute und bebaute Grundstücke erhoben und stellt mit 14 Milliarden Euro eine der wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Kommunen dar. Zwar sind die Grundstückseigentümer in der Zahlungspflicht – bei vermieteten Immobilien wird die Abgabe jedoch auf den Mieter umgelegt. Die Berechnungsgrundlagen für die Steuer sind total veraltet. In Westdeutschland stammen die Grundstückswerte aus 1964, in den neuen Bundesländern sogar aus dem Jahr 1935. Zurzeit werden verschiedene Reformmodelle diskutiert. Mieterverbände befürchten, dass sich mit einer denkbaren Grundsteueranhebung bezahlbarer Wohnraum gerade in den Großstädten weiter verteuern wird.

Baukindergeld

Kaufvertrag unterschrieben oder Baugenehmigung erteilt zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020

Baukindergeld (in Euro)
Familien oder Alleinerziehende Baukindergeld Einkommensgrenze
Ohne Kinder
1 Kind 12.000 90.000
2 Kinder 24.000 105.000
3 Kinder 36.000 120.000
4 Kinder 48.000 135.000

Quelle: Kreditanstalt für Wiederaufbau, eigene Recherche.

Pauschale für beruflich bedingte Umzugskosten steigt in drei Schritten

Pauschale für beruflich bedingte Umzugskosten
Umzug im
Zeitraum
Pauschale für Verheiratete
Lebenspartner und
Gleichgestellte
Pauschale für
Ledige
Erhöhungsbetrag für jede
weitere haushaltszugehörige
Person außer dem Ehegatten
Ab 1. März 2018 1.573 Euro 787 Euro 347 Euro
Ab 1. April 2019 1.622 Euro 811 Euro 357 Euro
Ab 1. März 2020 1.639 Euro 820 Euro 361 Euro

Hinweis: Es ist damit nicht unbedingt erforderlich, dass die beruflichen Umzugskosten mit einer Rechnung des Umzugsunternehmens oder der Rechnung für einen Miettransporters nachgewiesen werden können. Hierbei ist der Nachweis durch Vorlage der Meldebescheinigung vom neuen Wohnort ausreichend.

Beleglose Steuererklärungen

Aus der Belegvorlagepflicht wurde die Belegvorhaltepflicht. D. h., Steuererklärungen werden ohne Steuerbelege beim Finanzamt eingereicht, jedoch müssen diese aufbewahrt werden. Nach Aussage des Bundesfinanzministeriums ist also eine Steuererklärung ganz ohne Steuerbelege und Nachweise möglich. Ein sammeln und aufbewahren ist dennoch nötig, denn bei Bedarf kann das Finanzamt im Zweifelsfall die Unterlagen -sogar 10 Jahre lang- nachfordern. Haben Sie Online-Rechnungen in Ihren Unterlagen, so werden auch diese vom Finanzamt anerkannt. Die Voraussetzung hierfür ist, dass alle erforderlichen Angaben vom Rechnungsersteller berücksichtigt wurden, d. h. eine Gleichstellung zur Papierrechnung ist maßgebend.

Neues Gesetz zur „Brückenteilzeit“ ab Januar 2019

Wer seine Arbeitszeit nur für eine bestimmte Zeit verkürzen will, erhält ab 2019 ein Rückkehrrecht zu einer Vollzeitstelle. Die neue „Brückenteilzeit“ greift für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Weitere wichtige Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss in einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern arbeiten. Kleinunternehmen sind von den neuen Regelungen also nicht betroffen und auch Mittelständler, also Arbeitgeber mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur einem Anteil von 15 Mitarbeitern gewähren.

Privatnutzung von (Elektro-)Fahrrädern ab 2019 steuerfrei

Nach einer neuen Vorschrift bleiben seit 2019 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei. Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (neuer § 3 Nummer 37 EStG) soll das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber honorieren, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen. Aber Achtung: Fährt das E-Bike dank des Motors schneller als 25 Stundenkilometer, gilt es als Kraftfahrzeug und ist nicht steuerbefreit.

Steuervorteile für Elektrodienstwagen

Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen einen elektrisch betriebenen Firmenwagen zur Nutzung? Dann müssen Sie nur noch 0,5 Prozent des Listen-Neupreises pro Monat versteuern. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung des Fahrzeuges in den Jahren 2019, 2020 oder 2021 erfolgt. Falls Sie ein Fahrtenbuch führen, haben Sie ebenfalls Steuervorteile: Bei der Berechnung des individuellen Nutzungswertes werden nur noch die halbierte Abschreibung oder die halben Leasinggebühren zugrunde gelegt. Diese Regelung gilt sowohl für reine Elektrofahrzeuge als auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride).

Automatischer Mindest-Verspätungszuschlag für Steuererklärungen wird eingeführt

Wer zur Abgabe verpflichtet ist und seine Steuererklärung verspätet einreicht, riskiert einen Verspätungszuschlag. Bisher hatten Finanzbeamte einen großen Ermessensspielraum, ob und wie hoch sie einen Verspätungszuschlag festsetzen. Das ändert sich. Für Steuererklärungen, die ab 2019 abzugeben sind, gibt es striktere Regeln. Wird die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben, muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt pro angefangenem Verspätungsmonat 0,25 Prozent des Nachzahlungsbetrags, mindestens 25 Euro. Beispiel: Sie müssen für das Jahr 2018 eine Einkommensteuererklärung abgeben, reichen diese aber erst im März 2020 oder noch später ein. Ab März 2020 müssen Sie einen Verspätungszuschlag zahlen.

Höhere Lohngrenze für die Abgabepflicht der Steuererklärung bei Inanspruchnahme einer monatlichen Lohnsteuerermäßigung

Eine weitere Änderung betrifft Arbeitnehmer, die sich aufgrund hoher Werbungskosten einen individuellen Freibetrag haben eintragen lassen und deshalb geringere monatliche Lohnsteuerabzüge haben. Normalerweise müssen sie zwingend eine Steuererklärung abgeben.
Dafür gibt es jedoch eine Ausnahme: Erzielt ein Alleinstehender 2019 bis zu 11.600 Euro (2018: 11.400 Euro) Arbeitslohn, dann muss er keine Steuererklärung abgeben. Für Zusammenveranlagte liegt die Obergrenze bei 22.050 Euro (2018: 21.650 Euro).