Pressemitteilungen 2018

Diese Mitteilungen wurden von Herrn Dirk Gansen aus aktuellem Anlass 2018 in der Presse veröffentlicht.
Weitere Pressemitteilungen sind im Archiv.


Abbau der kalten Progression

Nachdem erstmals 2016 der Tarifverlauf der Einkommensteuer leicht verschoben worden ist, wird das auch in den Jahren 2017 und 2018 der Fall sein, um so die Konsequenzen der sogenannten kalten Progression auszugleichen. Denn für die Besteuerung gilt das Leistungsfähigkeitsprinzip und deshalb eine Steuerprogression: je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Aufgrund der Inflation sinkt jedoch der Wert des Gelds, was viele Arbeitgeber durch höhere Löhne ausgleichen. Bliebe die Steuerprogression unverändert, müsste ein Arbeitnehmer bei einer Lohnerhöhung in Höhe des Inflationsausgleichs mehr Steuern zahlen.

Der verschobene Verlauf des Steuertarifs berücksichtigt das jedoch. Im Tarif des Jahres 2017 ist eine Inflationsrate von 0,73 Prozent eingearbeitet; im nächsten Jahr wird der Tarif um voraussichtlich 1,65 Prozent korrigiert.

Ein höherer Steuersatz greift folglich erst bei deutlich höherem Einkommen. Faktisch sinkt der Steuersatz für alle etwas, auch für Spitzenverdiener. Der Steuersatz von 42 Prozent greift bei Ledigen ab einem zu versteuernden Einkommen von 53.666 Euro (2016: bereits bei 52.882 Euro, der Höchststeuersatz von 45 Prozent ab 256.304 Euro. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die sich zusammen veranlagen lassen, gelten jeweils doppelte Beträge.

Einbauküche – Änderung der Rechtsprechung – Abschreibung über 10 Jahre

Der BFH hat in seinem Urteil vom 03.08.2016, IX R 14/15, seine Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung geändert.

In der Vergangenheit wurde die in einer Einbauküche eingebaute Spüle als Gebäudebestandteil angesehen. Dies galt nach regional ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Nach der neuen Rechtsprechung sind Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht mehr als sog. Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Begründet wird dies damit, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile sind. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche sind ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut und werden mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben.

Werbungskosten – Arbeitsmittel – Berufskleidung – Berufliche Weiterbildung

Ein Gegenstand kann dann als Arbeitsmittel in der Steuererklärung angegeben werden, wenn er fast nur für berufliche Zwecke genutzt wird. Es kann sich dabei um körperliche Gegenstände, wie z. B. Fachbücher als auch um sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. Software handeln. Wichtig ist nur, dass die private Nutzung des Gegenstandes so gut wie keine Rolle spielt.

Typische Beispiele für Arbeitsmittel können sein:

  • Berufskleidung inklusive Reinigung
  • Computer, Notebook
  • Software
  • Fachliteratur
  • Schreibtisch, Regale oder Bürostuhl unabhängig davon ob das Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer anerkennt
  • Büromaterial
  • Telefon-, Mobilfunkkosten

Besonderheiten bei Berufskleidung

Nicht jede Kleidung ist gleich Berufskleidung, auch wenn diese während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit getragen wird. Somit können auch nicht alle Aufwendungen für Kleidung steuerlich geltend gemacht werden. Sobald ein Kleidungsstück auch außerhalb der Arbeit getragen werden kann zählt es steuerlich gesehen nicht zur Berufskleidung.

Zur Berufskleidung zählt somit nur typische Arbeitskleidung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zur beruflichen Verwendung bestimmt und notwendig ist.

Zur typischen Arbeitskleidung zählen z. B.:

  • Amtstrachten bei Richtern, Staatsanwälten …
  • Uniformen z. B. bei Piloten
  • Sportbekleidung bei Sportlehrern
  • Schutzbekleidung wie Sicherheitsschuhe, Kittel …
  • Schwarzer Anzug bei Leichenbestattern
  • Weiße Berufskleidung bei Ärzten …

Welche Kosten können bei beruflicher Weiterbildung angesetzt werden?

Als Aufwendungen für berufliche Fortbildungen können Sie in der Anlage N Ihrer Steuererklärung folgende Kosten geltend machen:

  • Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren
  • Schreibmaterialien
  • Arbeitsmittel
  • Fachbücher
  • Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zu den Kursen bzw. zu einer Arbeitsgemeinschaft
  • Kosten für eventuelle Übernachtungen am Kursort
  • Aufwendungen für Verpflegung

Die Höhe der absetzbaren Kosten ist bei Fortbildungen nicht eingeschränkt.

Einmalzahlung aus der Pensionskasse – Besteuerung in vollem Umfang – BFH-Urteil vom 20.09.2016, X R 23/15

Außerordentliche Einkünfte können Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit sein. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich im Fall der Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersversorgung jedoch nicht um solche Einkünfte, BMF, Schreiben v. 31.03.2010 – IV C 3 – S 2222/09/10041. Hiergegen wurde Klage eingelegt.

Die Richter des BFH haben in ihrem Urteil vom 20.09.2016, X R 23/15 wie folgt entschieden:

Die Einmalzahlung der Pensionskasse ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang zu besteuern. Es handelt sich um Leistungen aus einem Pensionsfonds, die nicht unter § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG fallen.

Eine Kapitalabfindung aus einer Pensionskasse ist nicht als außerordentliche Einkünfte einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt zu besteuern.

Hierbei ist die Voraussetzung der „Außerordentlichkeit“ dieser Einkünfte nicht gegeben. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht.

In diesem Fall war die Auszahlung vertragsgemäß, weil sie ihre Rechtsgrundlage – seit dem Vertragsschluss im Jahr 2003 unverändert – in § 4 Abs. 7 AVB fand.

Die Kapitalabfindung stellt auch keinen typischen Ablauf in Bezug auf die jeweilige Einkünfteerzielung dar. Denn das in § 4 Abs. 7 AVB eingeräumte Kapitalwahlrecht stellt keine Ausnahmeregelung dar.

Identifikationsnummer – Voraussetzung für Steuererleichterungen

Realsplitting

Seit 2016 ist die Angabe der Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden (Geber) Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Der Unterhaltsempfänger ist daher verpflichtet, seine Identifikationsnummer dem Geber mitzuteilen. Kommt der Empfänger dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Geber bei seinem Finanzamt die Identifikationsnummer des Empfängers erfragen.

Kindergeld

Seit 2016 setzt die Auszahlung von Kindergeld die Identifikationsnummer voraus

Freistellungsauftrag

Für einen bereits erteilten Freistellungsauftrag muss der Bank die Identifikationsnummer des Konto- bzw. Depotinhabers vorliegen; für neu erteilte Aufträge gilt das bereits seit 2011. Anderenfalls ist der Auftrag unwirksam. Seit 2016 darf die Bank die Nummer nun auch beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Die in § 44a Abs. 2 a Satz 3 EStG bisher vorgesehene Widerspruchsmöglichkeit der Bankkunden ist entfallen.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige – Änderung der Rechtsprechung

BFH-Urteil vom 15.12.2016 – VI R 53/12

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person vorliegen – Änderung der Rechtsprechung!

Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind daher in eingeschränktem Umfang als Werbungskosten bei ihren jeweiligen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG). Dabei kann der jeweilige Höchstbetrag von beiden Klägern in Anspruch genommen werden. Im entschiedenen Fall standen beiden Steuerpflichtigen als Lehrer keine anderen Arbeitsplätze zur Verfügung.

Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.

Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.

Die Gewährung des auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzten Abzugs der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer je Steuerpflichtigen begründet auch keine systemwidrige, ungerechtfertigte Besserstellung der Steuerpflichtigen, die ein Arbeitszimmer gemeinsam ausschließlich betrieblich oder beruflich nutzen. Denn der Abzug der Aufwendungen setzt bei jedem der betreffenden Steuerpflichtigen voraus, dass er die Erwerbsaufwendungen, die er einkünftemindernd geltend macht, selbst getragen hat.

Haben Millionen Leiharbeiter keine erste Tätigkeitsstätte? Revision vor dem BFH anhängig: VI R 6/17!

Die Richter des FG Niedersachsen haben in ihrem Urteil vom 30.11.2016, Az.9 K 130/16 der derzeit gültigen Verwaltungsauffassung des BMF in seinem Schreiben vom 24.10.2014, Tz. 13 widersprochen.

Steht im Arbeitsvertrag eines Leiharbeiters, dass er „bis auf Weiteres“ der Einrichtung des Entleihers zugeordnet wird, er aber mit der jederzeitigen bundesweiten Umsetzung bzw. Versetzung einverstanden sein muss, hat er nach Ansicht der Richter an der Einrichtung keine erste Tätigkeitsstätte.

Der 9. Senat geht darüber hinaus davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Nach § 1 Abs.1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nur eine vorrübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig.

Das FG hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen – BFH-Az.: VI R 6/17.

Entgegen der Auffassung des BMF nach der die Fahrten zum Arbeitgeber nur mit der Entfernungspauschale anerkannt werden sollen, könnten nach Auffassung der Richter Leiharbeitnehmer den Abzug der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nach Reisekosten-grundsätzen mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer beantragen.

Wer bekommt das Kindergeld, wenn das Kind bei einem Elternteil im Ausland lebt

Die Richter des EuGH mussten in ihrem Urteil vom 22.10.2015, C-378/14; BFH-Urteil vom 04.02.2016, III R 17/13 darüber entscheiden, welcher Elternteil bei getrennt lebenden Eltern Anspruch auf Kindergeld hat, wenn das Kind im EU-Ausland lebt.

Im entschiedenen Fall lebte der Vater in Deutschland und beantragte Kindergeld für sein Kind, das mit seiner von ihm geschiedenen Exfrau in Polen wohnte.

Lebt ein Elternteil in Deutschland, wird unterstellt, dass alle beteiligten Personen, somit auch der andere Elternteil und das Kind, ebenfalls in Deutschland wohnen. Aufgrund der Wohnsitzfiktion wurde hier angenommen, dass die Mutter mit dem Kind in Deutschland lebt.

Nach deutschem Recht steht das Kindergeld dem Elternteil vorrangig zu, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Deshalb hätte die Mutter Anspruch auf das Kindergeld, nicht aber der Vater. Der Vater erhält hier also kein Kindergeld für sein Kind, da es nicht in seinem Haushalt lebt.

Die Höhe des Zinssatzes gem. § 238 AO ist ab 2012 strittig

Gem. § 233a AO wird eine Steuererstattung bzw. eine Steuernachzahlung ab dem 15. Monat, nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist, verzinst. Der Zinssatz beträgt für jeden Monat 0,5 %, jährlich 6 %.

Verletzt die Höhe des Zinssatzes in § 238 AO (6 % p.a.) das Rechtsstaatsprinzip oder die Eigentumsgarantie für Zeiträume ab Januar 2012? Hier ist nun eine Revision vor dem BFH unter dem Aktz.: III R 16/16 anhängig.

Splittingtarif für Alleinerziehende? – Verfassungsbeschwerde

Die Richter des BVerfG müssen in ihrem neuen Verfahren Az: 2 BvR 221/17 prüfen, ob (verwitwete) alleinerziehende Mütter und Väter auch vom günstigeren Splittingtarif profitieren dürfen. Hierbei werden erstmals auch Verstöße gegen europarechtliche Normen geltend gemacht. In der Vorinstanz hatte der BFH in seinem Urteil vom 29.09.2016, III R 62/13, die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif als verfassungsgemäß angesehen.

Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft

Der BFH hatte in seinem Beschluss vom 26.04.2017, III B 100/16, über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, führen einen gemeinsamen Haushalt und stehen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in ihrem Haushalt leben. Darüber hinaus ist ein weiteres Kind der Klägerin in den Haushalt der Kläger aufgenommen.

Hierin entschied er, dass die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft getreten war, keine Zusammenveranlagung wählen können.

Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass das Gesetz in § 2 Abs. 8 EStG zwar lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und eingetragenen Lebenspartnerschaften spricht.

Der Senat erklärte es jedoch ausdrücklich für unzulässig, aus dieser Begriffswahl den Schluss zu ziehen, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner i.S. des LPartG sind, in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen können, die bis zur Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG allein Ehegatten vorbehalten waren.

Rentenerhöhung zum 01.07.2017 – Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Auf Grund der Erhöhung der Renten zum 01.07.2017 müssen ab 2017 wieder mehr Rentner Steuern bezahlen. Hierbei kommt es u.a. darauf an, ob der Rentner im Osten oder Westen lebt und auf das Jahr des Rentenbeginns.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine hat in seiner Pressemeldung vom 25.07.2017 eine tabellarische Übersicht erstellt, ab welcher Bruttojahresrente bzw. Monatsrente eine Steuererklärung eingereicht werden muss.

Rentenbeginn Rentengebiet West Rentengebiet Ost
Jahresrente 1) Monatsrente 2) Jahresrente 1) Monatsrente 2)
2005 19.244 1.619 18.031 1.529
2006 18.609 1.565 17.510 1.485
2007 18.089 1.522 17.080 1.448
2008 17.712 1.490 16.821 1.427
2009 17.264 1.452 16.493 1.399
2010 16.750 1.409 16.053 1.361
2011 16.370 1.377 15.730 1.334
2012 15.958 1.342 15.500 1.314
2013 15.534 1.307 15.267 1.295
2014 15.195 1.278 14.994 1.272
2015 14.945 1.257 14.829 1.258
2016 14.673 1.234 14.673 1.244
2017 14.208 1.195 14.208 1.205

1) Bruttorente 2017
2) Monatsrente zweites Halbjahr
Berechnung mit 2,55 Prozent Beitrag zur Pflegeversicherung, 8,4 Prozent zur Krankenversicherung

Wohnungseinrichtung bei doppelter Haushaltsführung

Seit 2014 sind Unterkunftskosten im Rahmen einer inländischen doppelten Haushaltsführung nur mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt in seinem Urteil vom 14.03.2017, Az. 13 K 1216/16 E, entschieden, dass angemessene Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Zweitwohnung nicht unter diesen Höchstbetrag fallen.

Der BFH muss nun in der Revision, Az. VI R 18/17, klären, ob Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu den auf 1.000 EUR monatlich begrenzten Unterkunftskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören oder nicht.

Scheidungskosten sind nicht mehr abzugsfähig!

Seit 2013 fallen die Scheidungskosten unter das Abzugsverbot für Prozesskosten. Hiergegen wurde eine Vielzahl von Revisionen vor dem Bundesfinanzhof eingelegt.

Mit einem ersten neuen Urteil zum Aktenzeichen VI R 9/16 hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar sind.

Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.