Pressemitteilungen 2017

Diese Mitteilungen wurden von Herrn Dirk Gansen aus aktuellem Anlass 2017 in der Presse veröffentlicht.
Weitere Pressemitteilungen sind im Archiv.


Wann ist eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung sinnvoll?

Sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sollten Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen überlegen vielleicht doch freiwillig eine Steuererklärung abzugeben.

In der Regel werden Ihre individuellen, steuerlich bedeutsamen Umstände bei der Lohnabrechnung nicht berücksichtigt. Somit kann es sein, dass zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, welche Sie durch die Abgabe einer Steuererklärung vom Finanzamt erstattet bekommen könnten.

Möchten Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben, dann gilt für Sie die sogenannte Festsetzungsfrist. Das bedeutet, dass Sie Ihre Steuererklärung spätestens 4 Jahre nach dem Ende des Steuerjahres beim Finanzamt einreichen müssen.


Polizeibeamte im Streifendienst

Der BFH hatte in seinem Beschluss vom 09.11.2015, Az.: VI R 8/15 darüber zu entscheiden, ob bei einem Polizeibeamten im Streifendienst Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen anzuerkennen sind.

Diesem Verfahren liegt ein Sachverhalt aus den Veranlagungszeiträumen 2011 und 2012 zugrunde. Das Urteil ist daher auch nur für Kalenderjahre bis einschließlich 2013 anzuwenden.

Wichtig: Ab dem VZ 2014 gilt das neue Reisekostenrecht. Hierzu ist das BMF-Schreiben vom 24.10.2014 ergangen. Polizisten im Streifendienst fahren i.d.R. immer zuerst zur Polizeiwache. Die Fahrten werden damit als Fahrten zum Sammelpunkt angesehen und es wird nur die Entfernungspauschale gewährt.
Es handelt sich jedoch dem Grunde nach um eine Auswärtstätigkeit. Wenn die Polizisten während des gesamten Arbeitstages in ihrem Revier unterwegs sind, so steht ihnen die Pauschale für die Verpflegungsmehraufwendungen i. H. v. 12 Euro zu.


Kindergeld für ein im Ausland studierendes Kind – BFH Urteil vom 23.06.2015 – III R 38/14

Grundwissen:
Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU/EWR haben und die auch nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten i.S. des § 62 Abs.1 Nr.2 Buchst. a des EStG leben, wird kein Kindergeld gewährt.

Hiergegen wehrten sich Eltern, deren Kind S ab 2013 ein Bachelorstudium in China aufnahm. Der inländische Wohnsitz wird regelmäßig beibehalten, wenn das Kind sich weniger als ein Jahr im Ausland aufhält. Dies gilt auch dann, wenn ein zunächst auf weniger als ein Jahr angelegter Auslandsaufenthalt (z. B. Sprachkurs, Au-pair-Aufenthalt) in einen mehrjährigen Aufenthalt (z. B. Studium) übergeht.

Nach Auffassung des BFH wurde der inländische Wohnsitz des Kindes durch das auf mehrere Jahre angelegte Bachelorstudium in China nicht aufgegeben.

Dafür ist aber Voraussetzung, dass das zu berücksichtigende Kind die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall zumindest überwiegend im Inland verbringen muss. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den „weit überwiegenden“ Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt.

Das Kind S war während des Streitzeitraums mehr als 50% und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland. Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten zum Zwecke einer Berufsausbildung unterscheiden sich die Anforderungen an das Innehaben der inländischen Wohnung nicht danach, ob es sich um die Anfangsphase der Berufsausbildung oder eine spätere Phase handelt.

Für die Frage, ob das Kind während des Auslandsaufenthalts einen inländischen Wohnsitz beibehalten oder begründet hat, können auch außerhalb des jeweiligen kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden.


Neurentner müssen 72 Prozent versteuern

Um 2 Prozentpunkte klettert jedes Jahr der steuerpflichtige Rentenanteil. 2016 müssen 72 Prozent der ausgezahlten Rente versteuert werden, nur noch 28 Prozent bleiben steuerfrei. Dies gilt aber nur für Neurentner, also für jene, die 2016 in den Ruhestand eintreten. Für bisherige Rentner ändert sich nichts.

Neurentner haben zudem für ihre Nebeneinkünfte einen geringeren Altersentlastungsbetrag. Der beläuft sich auf 22,4 Prozent und kann höchstens 1.064 Euro betragen. Der Altersentlastungsbetrag reduziert die steuerpflichtigen Einkünfte etwa aus Riester-Verträgen, Auszahlungen aus betrieblicher Altersvorsorge und anderen Kapital- oder Vermietungseinkünften.

Auch der Versorgungsfreibetrag für Pensionen ist 2016 geringer, nämlich 22,4 Prozent. Der Maximalbetrag ist 1.680 Euro. Darauf gibt es noch einen Zuschlag von 504 Euro.


Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung

Welche Anforderungen an die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung gestellt werden, hängt wesentlich vom Umfang der Eigennutzung durch den Vermieter ab. Maßstab ist, ob der Vermieter zumindest die Absicht hat, auf einen Prognosezeitraum von 30 Jahren unterm Strich einen Überschuss zu erzielen. Der BFH hat hierzu folgende Vorgaben aufgestellt:

  • Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden.
  • Hat der Vermieter mit einem entsprechenden Anbieter einen Gästevermittlungsvertrag abgeschlossen und sich darin eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten, ist die Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht unabhängig davon erforderlich, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht. Ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt, ist unerheblich.

Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die grundsätzlich vierjährige Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.01.2016 (VI R 14/15) entschieden hat.

Die Entscheidung ist v.a. von Bedeutung für Steuerpflichtige, insbesondere diejenigen Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, jedoch durch Abgabe einer Erklärung eine Veranlagung beantragen können, um steuermindernde Aufwendungen etc. geltend zu machen, die beim Lohnsteuerabzug keine Berücksichtigung gefunden haben.

Die Entscheidung des BFH ist insbesondere für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt.


Besuchskosten einer Kunstlehrerin für Kunstausstellungen und Vernissagen keine Werbungskosten

Die Kosten einer Oberstudienrätin für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen können grundsätzlich nicht (auch nicht anteilig) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrerin für Bildende Kunst als Werbungskosten berücksichtigen werden (Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.02.2016 – 13 K 2981/13; Revision nicht zugelassen).

Kulturelle Veranstaltungen dieser Art werden auch von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen. Nicht anders als Konzertbesuche oder der Besuch von Theater- und Kinovorstellungen handelt es sich um Aufwendungen für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die grundsätzlich bereits von den Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums erfasst werden. Hinzu kommt, dass in einem derartigen Fall eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und in einen privaten Teil nach einem objektiven Maßstab nicht möglich ist.


Entlassungsentschädigungen BMF-Schreiben vom 04.03.2016

Das BMF hat sich in diesem Schreiben zu den Zweifelsfragen hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen geäußert. Die Änderungen betreffen die Frage der Zusammenballung von Einkünften i.S. des § 34 EStG in einem Veranlagungszeitraum.

  • Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10% der Hauptleistung beträgt;
  • Eine Zahlung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung;
  • Ferner können jedoch auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein;
  • Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen sind bei der Beurteilung des Zuflusses in einem VZ nicht zu berücksichtigen;
  • Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich.

Ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger – bar aller Existenzmittel – dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.


Scheidungsfolgekosten nur bedingt als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 erhöhte der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Kosten eines Zivilprozesses. Gesetzliche Voraussetzung seitdem ist, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Nach wie vor Thema ist, wie es sich mit der Anerkennung prozessualer Kosten im Zusammenhang mit einer Scheidung als außergewöhnliche Belastungen verhält. Die Diskussion entzündet sich daran, dass einerseits außergewöhnliche Belastungen generell eine Zwangsläufigkeit voraussetzen und eine Scheidung nur gerichtlich erfolgen kann, dass aber andererseits Scheidungen häufig von beiden gewollt sind und angesichts der hohen Zahl von Scheidungen heutzutage von einer Außergewöhnlichkeit nicht mehr die Rede sein kann.

Im Rahmen dieser Diskussion ist zum einen danach zu unterscheiden, ob es um die Kosten der eigentlichen Scheidung oder um die Kosten der Scheidungsnebensachen bzw. -folgesachen (z.B. Vermögensauseinandersetzung, Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt etc.), zum anderen danach, ob es sich um Kosten vor 2013 oder seit 2013 handelt.

Mit dem Urteil vom 20.01.2016 (VI R 70/12, veröffentlicht am 13.04.2016) hat der BFH eine weitere Klärung dieser Thematik vorgenommen, was vor 2013 gezahlte Aufwendungen anlangt:

  • Infolge der prozessualen Durchführung des Ehescheidungsverfahrens unmittelbar und unvermeidbar entstehende Kosten sind außergewöhnliche Belastungen;
  • Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses sind dagegen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen;
  • Folgesachen außerhalb des sog. Zwangsverbunds, wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen oder der nacheheliche Unterhalt, können ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden. Die insoweit entstehenden Prozesskosten sind somit nicht zwangsläufig, also keine außergewöhnlichen Belastungen, auch wenn sie auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden werden.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Ab dem 01.01.2017 gilt: Sind steuerliche Daten des Steuerpflichtigen von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln, gelten besondere Pflichten sowie weitere Vorgaben. Die Neuerungen gelten u. a für Arbeitgeber, Versicherungen, Banken oder Sozialversicherungsträger. Ergänzend sind Spezialregelungen u. a. im EStG angepasst worden. Sie müssen daher ggf. vorrangig beachtet werden. Insbesondere wurden folgende Regelungen geändert:

  • § 10 EStG (Sonderausgaben)
  • § 10a EStG (Sonderausgaben für Riester-Rente)
  • § 22a EStG (Rentenbezugsmitteilungen)
  • § 32b Abs. 3 bis 5 EStG (Regelungen für Träger der Sozialleistungen)
  • §§ 39e, 39b EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer / ELStAM)
  • § 41 EStG (Aufbewahrungsfrist für Lohnkonten)
  • § 41b EStG (Abschluss des LStabzugs)
  • § 43 EStG (KapErträge mit Steuerabzug)
  • § 45d EStG (Mitteilungen an BZSt bei KapErträgen)

Rentner im Ausland – Steuererklärung in Deutschland

Die Zahl der Rentner, die im Ausland leben und eine deutsche Rente beziehen, steigt stetig an. Grundsätzlich muss jeder Rentner, der im Ausland lebt und eine deutsche Rente bezieht, eine Steuererklärung abgeben.

Ausnahmen kann es geben, wenn es zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, das festlegt, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte hat. Zuständig ist das FA Neubrandenburg.

Einzelheiten hierzu finden Sie unter: www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/.
Aktuelle Informationen finden Sie u.a. zu den Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden, Frankreich und Spanien.

Das Finanzamt Neubrandenburg kann bei Rentenempfängern im Ausland jedoch i.d.R. auf die Vorlage einer Steuererklärung verzichten.

In diesem Fall setzt das Finanzamt die Einkommensteuer anhand der vorliegenden Informationen des Rententrägers eigenständig fest. Dieses Verfahren wird Amtsveranlagungsverfahren genannt. Dieser Verzicht auf Abgabe einer Steuererklärung muss beantragt werden.


Kindergeld bei Au-pair-Aufenthalt

Für Kinder, die sich für einen Au-Pair-Aufenthalt im Ausland entscheiden, erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld. Voraussetzung ist, dass das Kind mindestens 10 Stunden pro Woche einen Sprachkurs besucht.

Das bestätigt der BFH in seinem Urteil vom 14.06.2016, III B 132/15. Im entschiedenen Fall gingen die Eltern leider leer aus – denn die Tochter hatte sich für einen Sprachkurs mit nur 8,6 Stunden pro Woche entschieden. Dies stelle keine Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts dar, meinten Familienkasse, Finanzgericht und BFH übereinstimmend.


Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01.06.2016 (X R 17/15) nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.


Fahrtkosten von Arbeitnehmern bei Fahrten zu einem Sammelpunkt

In zwei Urteilen entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg (vom 13.05.2016, 4 K 1536/15 und vom 08.07.2016, 4 K 1836/15): Bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich typischerweise arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegten Ort, der das Kriterium für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um dort zu arbeiten, oder von dort aus seine eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. als Werbungskosten können nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden. Sucht der Arbeitnehmer diesen Ort nicht typischerweise an jedem Arbeitstag auf, können die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden.


BAföG: Verbesserungen ab Herbst 2016

Schon 2014 wurde die BAföG-Reform verabschiedet. Folgende Änderungen treten im Herbst 2016 in Kraft:

  • Anhebung der BAföG-Bedarfssätze um 7 %
  • Anhebung der BAföG-Freibeträge um 7 % (Freibeträge vom Einkommen der Eltern/Ehegatten/Lebenspartner, Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden sowie Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden)

Bis zum 1.8.2016 müssen zudem alle sechzehn Bundesländer eine Online-BAföG-Antragstellung ermöglichen.


Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Hintergrund

Die Bundesregierung hat das Ziel ausgegeben, bis 2020 den CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken. Dies wird nur zu erreichen sein, wenn auch im Straßenverkehr die Emissionen deutlich reduziert werden. Hierzu soll eine deutliche Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge beitragen. Nach den bisherigen Fördermaßnahmen in der Marktvorbereitungsphase mit Forschung und Entwicklung, gilt es nun die sog. Markthochlaufphase zu fördern.

Kfz-Steuerbefreiung

Für seit dem 1.1.2016 erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) gilt derzeit eine 5-jährige Kfz-Steuer-Befreiung. Diese Befreiung wird rückwirkend zum 1.1.2016 auf 10 Jahre ausgedehnt. Davon betroffen sind Umfassen wird dies Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und auch Krafträder. Zeitlich wird die Befreiung für Zulassungen bis zum 31.12.2020 begrenzt (§ 3d Abs. 1 KraftStG).

Zudem wird auch eine vollständige Elektro-Umrüstung von Bestandsfahrzeugen in die 10-jährige Steuerbefreiung mit einbezogen, soweit es sich dabei um verkehrsrechtlich genehmigte Elektroumrüstungen handelt (§ 3d Abs. 4 KraftStG).

Ladeinfrastruktur

Damit die Nutzung von Elektrofahrzeuge auch im Alltag ankommt, werden Arbeitgeber einen steuerlichen Anreiz für den Ausbau einer Ladeinfrastruktur erhalten. Dazu wird eine Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers geschaffen (§ 3 Nr. 46 EStG). Auch das Aufladen von zulassungspflichtigen Elektrofahrrädern (sog. S-Pedelecs) wird nicht mehr zu versteuern sein. Zusätzlich sind auf Anraten des Finanzausschusses gegenüber dem Gesetzentwurf noch folgende Ergänzungen aufgenommen worden: Neben privaten Elektrofahrzeugen der Arbeitnehmer wird auch das Aufladen eines Dienstfahrzeugs, für das die private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert wird, in die Steuerfreiheit mit einbezogen. Zudem wird der bisher eng gefasste Begriff „im Betrieb des Arbeitgebers“ ausgedehnt auf mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen. Die Steuerbefreiung gilt damit z. B. auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.

Ferner wird auch eine verbilligte oder unentgeltliche Übereignung von Ladevorrichtungen an einen Arbeitnehmer begünstigt. Diese kann durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal lohnversteuert werden. Gleiches gilt für Arbeitgeberzuschüsse zur Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).

In beiden Fällen wird jedoch Voraussetzung sein, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht begünstigt. In zeitlicher Hinsicht wird die Steuerbefreiung nur für Vorteile gelten, die in Lohnzahlungszeiträumen der Jahre 2017 bis 2020 zufließen (§ 52 Abs. 4 Satz 9 bzw. Abs. 37c EStG).

Kostenlücke

Die nicht unerheblichen Mehrkosten eines Elektrofahrzeuges gegenüber einem konventionellen Kraftfahrzeug werden durch eine Kaufprämie für reine Elektrofahrzeuge und für Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge reduziert werden. Die Prämie wurde bereits außerhalb dieses Gesetzes geregelt und beträgt 4.000 EUR für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und 3.000 EUR für Plug-In-Hybride. Maßgebend ist der 18.5.2016 als frühester möglicher Termin der Anschaffung des Fahrzeugs.

Für die Finanzierung der Kaufprämie (auch als „Umweltbonus“ bezeichnet) ist eine jeweils hälftige Übernahme der Kosten durch die Bundesregierung und durch die Industrie vorgesehen. Ausbezahlt wird diese durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Die Kaufprämie wird es nur solange geben, bis die Bundesmittel von 600 Mio. EUR aufgebraucht sind, längstens aber bis 30.6.2019. Die Anträge können bereits seit Anfang Juli bei der Bafa gestellt werden können.


Bis zu 150 Euro weniger Steuer ab 2016

Für dieses und nächstes Jahr hat der Gesetz­geber den steuerfreien Grund­frei­betrag erhöht. Außerdem werden ab 2016 die Steuersätze bei gleichem Einkommen etwas verringert. Dadurch sinkt für alle die Steuerschuld.

Nachstehenden Werten ist ferner der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer hinzu zu addieren.

Grundtabelle für Einzelveranlagte (in Euro)
Steuerpflichtiges Einkommen Steuer 2014 Steuer 2015 Plus 2015 Steuer 2016 Plus 2016 ggü. 2014
30 000 5 558 5 536 22 5 468 90
40 000 8 940 8 918 22 8 826 114
50 000 12 780 12 757 23 12 636 144
60 000 16 961 16 938 23 16 805 156
70 000 21 161 21 138 23 21 005 156
Splittingtarif – für zusammenveranlagte Ehepaare und gesetzliche Lebenspartner (in Euro)
Steuerpflichtiges Einkommen Steuer 2014 Steuer 2015 Plus 2015 Steuer 2016 Plus 2016 ggü. 2014
40 000 5 268 5 222 46 5 120 148
60 000 11 116 11 072 44 10 936 180
80 000 17 880 17 836 44 17 652 228
100 000 25 560 25 514 46 25 272 288
120 000 33 922 33 876 46 33 610 312

 

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