Pressemitteilungen 2016

Diese Mitteilungen wurden von Herrn Dirk Gansen aus aktuellem Anlass 2016 in der Presse veröffentlicht.
Weitere Pressemitteilungen sind im Archiv.


Zuständiges Finanzamt: Bei welchem Finanzamt muss ich meine Steuererklärung abgeben?

Reichen Sie zum ersten Mal eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein? Sind Sie umgezogen? Oder haben Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt? In all diesen Fällen stellt sich die Frage nach dem nun für Sie zuständigen Finanzamt. Zwar gilt der Grundsatz der örtlichen Zuständigkeit, aber wie immer gibt es zahlreiche Ausnahmen.

Grundsatz zur örtlichen Zuständigkeit

Im Normalfall ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie im Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung wohnen. Im Fachjargon spricht man vom so genannten Wohnsitzfinanzamt. Haben Sie mehrere Wohnsitze, hängt die Zuständigkeit des Finanzamts für Ihre Einkommensteuererklärung von Ihrem Familienstand ab. Je nachdem, ob Sie verheiratet oder ledig sind, gilt Folgendes:

  • Ledige: Bei mehreren Wohnorten ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie sich überwiegend aufhalten.
  • Verheiratete: bei zusammenlebenden Eheleuten, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Familie vorwiegend aufhält (Familienwohnsitz).

Besonderheiten gelten bei

  • Zuständiges Finanzamt bei Trennung von Ehepartnern
  • Zuständigkeit eines Finanzamts nach Umzug

Neues aus dem Meldegesetz 2015 ( mehr Datenschutz )

Für ein- und ausziehende Mieter wird wieder die Meldebescheinigung eingeführt – darauf müssen zukünftig die Vermieter achten gem. § 19 MeldFortG. D.h. meldet sich bspw. ein Mieter ab oder um, benötigt er die Bestätigung des jeweiligen Vermieters bzw. muss diese Bestätigung vorlegen.

Der Vermieter hat zwei Wochen Zeit ab dem Ein- bzw. Auszug des Mieters die Bestätigung zu erstellen. Mit dieser Bestätigung hat der Mieter die Möglichkeit sich ummelden zu können. Ohne diese kann sie sich nur unter schwierigeren Umständen ummelden.

Grund für die Einführung einer Meldebescheinigung ist, dass vielen Kriminellen das Verstecken erschwert werden soll und Scheinanmeldungen vermieden werden sollen. Es ist nämlich verboten als Schein jemanden eine Wohnung anzubieten, der nicht dort wohnt. In diesem Fall droht sogar ein Bußgeld bis zu  50 000 EUR (§ 54 MeldFortG).


Mindestlohn 2015

Bundesrepublik Deutschland hat ab dem 1. 1. 2015 einen flächendeckenden Mindestlohn erhalten. Mit dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ (MiLoG) wurde der gesetzliche Rahmen geschaffen, wonach grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde haben.


Erstattung der Krankenkassen: Bonusprogramme

Die Krankenkassen haben inzwischen viele Bonus-Gesundheitsprogramme aufgelegt. Die Mitglieder können hier teilweise pro Person mehr als 200 Euro jährlich erhalten. Die Krankenkassen übermitteln diese Zahlungen elektronisch an die Finanzämter. Diese Zahlungen mindern die abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge (Sonstigen Vorsorgeaufwendungen) und sind in der Steuererklärung von den Steuerbürgern anzugeben.


Kindergeldanträge bei der Familienkasse ab 01.01.2016

Angabe der Steuer-Identifikationsnummern der Kinder und der Eltern

Kindergeld wird ab dem 01.01.2016 nur noch gewährt, wenn der Familienkasse sowohl die Steueridentifikationsnummer des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht, vorliegt.

Die Familienkasse sollte die noch fehlenden Nummern in erster Linie bei dem Kindergeldberechtigten erfragen, Bundeszentralamt für Steuern vom 05.06.2015, BStBl. I S. 511. Zur Beschleunigung der Abwicklung ist es jedoch empfehlenswert, die Daten vorab schriftlich der Familienkasse mitzuteilen.


Anhebung der Freibeträge (Kinder) rückwirkend zum 1.1.2015

Der Freibetrag für Kinder wird zweifach angehoben:
2015 um 144 Euro von 2.134 Euro auf 2.256 Euro
2016 um 96 Euro von 2.256 Euro auf 2.304 Euro;
Der Freibetrag für Betreuung und Erziehung bleibt unverändert bei 1.320,- Euro.

Das Kindergeld steigt
2015 für jedes Kind um 4 Euro
2016 für jedes Kind um 2 Euro.
Die Auszahlung wird rückwirkend bis spätestens Oktober 2015 erfolgen

Der Kinderzuschlag wird ab dem 1.7.2016 um 20 Euro auf 160 Euro angehoben.
Der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag steigt um 600 Euro von 1.308,- Euro auf 1.908 Euro.
Zusätzlich wird für jedes Kind ein Zusatzfreibetrag von 240 Euro ein eingeführt.

Der Grundfreibetrag und der Unterhaltshöchstbetrag werden
2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro und
2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro erhöht.


Nicht-Veranlagungsbescheinigung nicht vergessen

Leicht werden bei der Steuerrechnung die Zinseinkünfte auf Sparkonten oder Anlagedepots von Kindern vergessen. Wenn deren Zinserträge den Sparerfreibetrag überschreiten, müssten auch für die Erträge der Kinder Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirchensteuer abgeführt werden.

Da Kinder aber in der Regel keine weiteren Einkünfte haben, ist das unnötig. Dazu müssen die Eltern aber eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und diese bei der Bank einreichen. Die gilt meist für drei Jahre.


Steuerliche Änderung bei der Kirchensteuer (Kapitalerträge)

Sofern in 2014 festgestellt wurde, dass für den Steuerpflichtigen die Kirchensteuerpflicht besteht, erfolgt der Einbehalt der Kirchensteuer ab 1. Januar 2015 automatisch. Die Banken sind gesetzlich verpflichtet, diese Steuer automatisch abzuführen. Dazu erfolgt einmal jährlich die Abfrage der Steueridentifikationsnummer sowie der Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern. Jeder Bankkunde hat das Recht, gegen die Herausgabe der Kirchensteuermerkmale Widerspruch einzulegen.


Reisekosten und Verpflegungspauschale

Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten für 2015 die gleichen Pauschalen wie im Jahr 2014. Diese hängen von der Abwesenheitsdauer ab. Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit gelten 12,- Euro, bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit gelten 24,- Euro. Die Pauschale für eine Übernachtung beträgt 20 Euro. Wer mehrere Tage beruflich unterwegs ist, erhält für den An- und Abreisetag einen Betrag von jeweils 12,- Euro – unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheits-dauer. Die Beweislast liegt beim Steuerbürger.


Rürup-Rente

Die steuerliche Absetzbarkeit von Rürup-Verträgen steigt seit 2015 weiter an. Der steuerlich absetzbare Anteil wird auf 80 Prozent angehoben (2014: 78 Prozent). Zusätzlich können auch Verträge, die das Risiko der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit absichern, steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im BU-Fall die Zahlung einer lebenslangen Rente vorgesehen ist. Der jährliche Höchstbetrag an Einzahlung bzw. Einmalzahlung beträgt bei Ledigen 20.000,00 €, bei Ehegatten 40.000,00 € (Summe aus Versorgungsanstaltsbeiträgen, Rentenversicherungsbeiträgen und Rürup-Renten)


Rentenerhöhung 2016

Der Deutschen Rentenversicherung geht es gut wie nie. Auf die etwa 20 Millionen Rentner in Deutschland wartet im Jahr 2016 eine Rentenerhöhung von vier bis fünf Prozent und damit die höchste Rentenanpassung seit über zwanzig Jahren. Trotz der damit zusammenhängenden erheblichen Mehrausgaben und des immensen Rentenpakets, das die Mütterrente und die abschlagsfreie Rente ab 63 beinhaltete, muss der Rentenbeitrag, anders als erwartet, in den kommenden Jahren nicht angehoben werden. Bis zum Jahr 2020 wird er voraussichtlich konstant bei 18,7 Prozent liegen.

Schaut man auf die Rentenreserve, so zeigt die Ansparung von 35 Milliarden Euro eine beruhigende Nachhaltigkeitsrücklage. Dennoch: es sind lediglich knapp 2 Monatsausgaben. Weil sich aber das Beitragswachstum aus Erwerbstätigkeit sowohl 2014 als auch 2015 besser als erwartet entwickelt hat und eine bereits 2014 fällige Absenkung des Rentenbeitrags auf 2015 verschoben wurde, sind die Einnahmen gut. Die positive Folge dieser Entwicklung: das jährlich rund neun Milliarden teure Rentenpaket lässt sich – wider Erwarten – bis voraussichtlich 2020 ohne Anhebung des Beitragssatzes tragen.

Für den durchschnittlichen Rentner bedeutet die zu erwartende Rentenerhöhung ca. 57 Euro Plus monatlich.


Renteneinkünfte / Steuerpflicht prüfen:

Rentenbeginn / Jahr: Steuerpflichtiger Anteil in % Höchste Monatsbruttorente die
bei Ledigen steuerfrei bleibt / €
2005 50 1.557
2006 52 1.517
2007 54 1.461
2008 56 1.417
2009 58 1.377
2010 60 1.357
2011 62 1.310
2012 64 1.274
2013 66 1.248
2014 68 1.218
2015 70 1.197

Steuerbetrug / Selbstanzeige

Für reuige Steuerbetrüger ist es nun deutlich schwerer und teurer, mit einer Selbstanzeige straffrei davonzukommen. Steuerbetrug bleibt ab 2015 lediglich bis zu einer hinterzogenen Summe von 25.000 Euro straffrei. Bei höheren Beträgen wird nur gegen Zahlung eines kräftigen Zuschlags von einer Strafverfolgung abgesehen: Bei mehr als 25.000 Euro gilt ein Aufschlag von zehn Prozent. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro werden 15 Prozent fällig, bei einer Million verlangt der Fiskus sogar 20 Prozent mehr. Für eine wirksame Selbstanzeige verlängert sich darüber hinaus der Offenlegungszeitraum: Der reuige Steuersünder muss für die letzten zehn Jahre reinen Tisch machen.


Lohnersatzleistungen / Hartz IV

Die Regelsätze für Empfänger von Hartz-IV-Leistungen steigen um gut zwei Prozent. Alleinstehende erhalten somit nun einen Betrag von 399 Euro / monatlich und damit 8 Euro mehr als bisher.

Wer in einem Veranlagungszeitraum Lohn- und Gehaltsbezüge zuzüglich Lohnersatzleistungen erhält, ist zur Abgabe einer Steuererklärung grundsätzlich verpflichtet (§ 32b EStG Progressionsvorbehalt).


Versorgungsausgleich

Ausgleichsleistungen, mit denen der Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung (Auflösung einer Lebenspartnerschaft) vermieden wird, sind ab dem 01.01.2015 als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Versteuerung erfolgt im Gegenzug beim Empfänger.


Mindestlohngesetz / Praktika seit 2015

Nach § 22 Abs. 1 Mindestlohngesetz ist eine Regelung hinsichtlich Praktikanten geschaffen wurden. Dieser nimmt Bezug auf § 26 Berufsbildungsgesetz und definiert was ein Praktikant ist.

Praktikanten haben nun einen Anspruch auf einen schriftlichen Praktikumsvertrag. Der Praktikumsvertrag muss die wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten. Dazu gehören folgende Punkte:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  • Ziele während des Praktikums, die erreicht werden sollen,
  • Beginn und Dauer des Praktikums,
  • Dauer der Praktikumszeiten,
  • Zahlung und Höhe der Praktikumsvergütung,
  • Dauer des Urlaubs und
  • Hinweise auf Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf den Praktikumsvertrag anwendbar sind.

Frei­betrag für die Lohn­steuer­abzugs­merkmale (früher Lohn­steuerkarte)

Bisher mussten Arbeitnehmer Frei­beträge für den Lohn­steuer­abzug jedes Jahr aufs Neue beantragen.

Neu ist:
Frei­beträge, die der Chef beim Lohn­steuer­abzug berück­sichtigen muss, zum Beispiel für hohe Werbungs­kosten (z.B. doppelte Haushaltführung, Reisekosten oder selbstfinanzierte berufliche Weiterbildung), sind ab 2016 für zwei Jahre gültig. Nur wenn sich die Voraus­setzungen für einen Frei­betrag ändern, müssen Arbeitnehmer das beim Finanz­amt entsprechend ändern lassen.


Handwerkerkosten aufteilen

Handwerker steuerlich absetzen

Steuerzahler, die zum Jahresende oder im Januar eine Renovierung planen, sollten überschlagen, wie sie die Kosten am besten verteilen. Grundsätzlich lassen sich 20 Prozent der Kosten abrechnen. Maximal sind aber 6000 Euro begünstigt, so dass sich eine Steuerentlastung bis zu 1200 Euro ergeben kann. Wer diese Höchstgrenze überschreitet, sollte überlegen, ob er die Kosten auf zwei Jahre verteilen kann, etwa über eine Vorauszahlung an den Handwerker. Auf diese Weise könnte sogar der Maximalbetrag in zwei Jahren ausgeschöpft werden.