Pressemitteilungen 2015

Diese Mitteilungen wurden von Herrn Dirk Gansen aus aktuellem Anlass 2015 in der Presse veröffentlicht.
Weitere Pressemitteilungen sind im Archiv.


Steuererklärung für Zeitsoldaten und Polizisten

Keine Abgabepflicht bei einem niedrigen Jahresarbeitslohn!

Bei der Lohnabrechnung u. a. für Zeitsoldaten und Polizisten wird eine Mindestvorsorgepauschale bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Diese ist meist deutlich höher als die tatsächlich geleisteten Zahlungen. Dies hat seine Ursache darin, dass Zeitsoldaten und Polizisten keiner Renten- und Krankenversicherungspflicht unterliegen. Da der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuern einbehält, kommt es hier fast immer zu Steuernachzahlungen. Veranlagungspflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresarbeitslohn von 10.700 Euro für Alleinstehende und 20.200 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten und Lebenspartner. Alle hiervon Betroffenen können die Nachzahlung verringern, indem sie ihre Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen sowie vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen als Sonderausgaben geltend machen.


Immer mehr Rentner müssen Steuern bezahlen

Immer mehr Rentner werden vom Finanzamt zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert. Grund hierfür ist die nachgelagerte Besteuerung. Danach bleibt nur noch ein Teil der Rente steuerfrei. Je später man in Rente geht, desto geringer wird der steuerfreie Anteil. Für diejenigen, die im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen sind, blieb noch mehr als 1.500 Euro pro Monat steuerfrei. Ledige, die im vergangenen Jahr Rentner wurden, können nur noch rund 1.220 Euro im Monat steuerfrei erhalten. Alle diejenigen die diesen Betrag überschreiten und/oder weitere private Renten, z. B. eine Betriebsrente, erhalten oder Vermietungseinkünfte erzielen, müssen eine Steuererklärung abgeben.


Sind Betreuungskosten für Haustiere abzugsfähig?

Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf haben in ihrem Urteil vom 4.2.2015 die Betreuungskosten für ein Haustier als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Im entschiedenen Fall lebte eine Katze im Haushalt. Während der Abwesenheit der Eigentümer betreute eine Tier- und Wohnungsbetreuerin die Katze. Die Richter stellten fest, dass Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres regelmäßig anfallen und typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt werden. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters. Die Kosten hierfür sind daher abzugsfähig, sofern für die hierfür entstehenden Kosten eine Rechnung erstellt und diese per Überweisung bezahlt wird.


Arbeitszimmer im Wohnzimmer

Der große Senat des Bundesfinanzhofs muss entscheiden!

Die Finanzämter haben bisher weder die Kosten für eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer noch für ein privat mitgenutztes Arbeitszimmer anerkannt. Hiergegen haben mehrere Steuerpflichtige geklagt, so dass der BFH hierüber entscheiden muss. Der BFH hat diese Frage jetzt an den Großen Senat des BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage weitergegeben. Alle hiervon Betroffenen sollten Einspruch gegen die Ablehnung durch das Finanzamt einlegen und das Verfahren beim GrS des BFH hinweisen.


Sind Scheidungskosten abzugsfähig?

Der Bundesfinanzhof muss entscheiden!

Durch eine Gesetzesänderung zum 1.1.2013 sind Prozesskosten und somit auch Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Hiergegen hatten die Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht in Rheinland-Pfalz und vor dem Finanzgericht Münster geklagt. In beiden Fällen bekamen die Steuerpflichtigen Recht. Die reinen Scheidungskosten seien nach Auffassung der Richter abzugsfähig, da eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann. Nicht abzugsfähig seien hingegen die Scheidungsfolgekosten, wie z.B. für den Unterhalt des Ehegatten oder der Kinder. Der BFH muss nun prüfen, ob die Kosten für einen Scheidungsprozess auch ab 2013 noch abzugsfähig sind.


Ausgaben für den Winterdienst

Als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig?

Das Finanzamt verlangt eine Aufteilung von Leistungen, wenn diese sowohl auf Ihrem Grundstück ausgeführt werden als auch auf öffentlichem Gelände erbracht werden. Dies betrifft die Hof- und Gehwegreinigung sowie den Winterdienst. Begünstigt ist nur der auf dem privaten Gelände erbrachte Teil. Das Finanzamt stützt sich hierbei auf das BMF-Schreiben vom 10.1.2014. Anderer Ansicht ist der BFH in seinem Urteil vom 20.3.2014, VI R 55112: Wenn die Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und/oder Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet sind, handelt es sich um einen notwendigen Anhang zur Haushaltsführung. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb nicht nur anteilig, sondern in vollem Umfang als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt.


Sind die Erstattungszinsen des Finanzamtes steuerpflichtig?

Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden

Es ist seit Jahren strittig ist, ob die Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert werden müssen. In seinen aktuellen Urteilen vom 12.11.2013, Az. VIII R 1111 und Az. VIII R 36110, entschied der BFH, dass die Erstattungszinsen steuerpflichtig sind und diese Regelung auch verfassungsgemäß sei. Die Kläger sind der Auffassung, dass dies eine Ungleichbehandlung sei, da die Nachzahlungszinsen, die die Steuerpflichtigen entrichten müssen, weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Hierüber müssen nun die Richter des BVerfG entscheiden. Alle hiervon Betroffenen können nun unter Hinweis auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren mit dem Az.: 2 BvR 482114 Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.


Verkauf eines vermieteten Objekts

Nachträgliche Zinsen von der Steuer absetzen

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 20.06.2012, IX R 67110 und vom 8.4.2014, IX R 45113 seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Wird ein bisher vermietetes Objekt verkauft, so werden nun die hierfür entstehenden Zinsen als nachträgliche Werbungskosten in den Steuererklärungen in den Folgejahren steuermindemd anerkannt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Darlehen mit dem Verkaufserlös nicht getilgt werden konnten. Hierbei kommt es jedoch nicht darauf an wie lange sich das Objekt im Eigentum des Steuerpflichtigen befand.


Poolarbeitsplatz

Die Kosten eines Arbeitszimmers sind abzugsfähig

Der BFH hat in seinem Urteil vom 26.2.2014, VI R 37113 die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 1.250 Euro anerkannt, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Steuerpflichtigen (Betriebsprüfer) nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Im konkreten Fall mussten sich sieben Prüfer drei Poolarbeitsplätze teilen. Anders sieht es nach Auffassung der Richter des BFH aus, wenn eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen zur Verfügung steht und ggf. eine dienstliche Nutzungseinteilung vorgenommen wird. Der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer wird dann versagt.


Doppelte Haushaltsführung ab 2014

Kosten für die Zweitwohnung sind bis zu 1.000 Euro monatlich abzugsfähig

Zum 1.1.2014 sind einige wichtige Änderungen für die doppelte Haushaltsführung in Kraft getreten. Für die Zweitwohnung können nun maximal 1.000 Euro gelten gemacht werden. Haben beide Ehegatten eine doppelte Haushaltsführung, so werden bis zu 2.000 Euro monatlich anerkannt. Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung ist unverändert, dass am Lebensmittelpunkt ein eigener Hausstand vorhanden sein muss. Neu ist, dass hierfür auch eine finanzielle Beteiligung erforderlich ist. Es genügt somit nicht (mehr), wenn z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt werden oder eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Alle hiervon Betroffenen sollten nun schnellstmöglich eine schriftliche Vereinbarung über die finanzielle Beteiligung an der Wohnung am Lebensmittelpunkt treffen. Dies kann z. B. durch ein Mietvertrag erfolgen.


Steuerersparnis

Handwerkerleistungen im eigenen Hauhalt

Es haben sich hier zwei wichtige Änderungen ergeben: Bei den Schornsteinfegerleistungen gibt es ab 2014 den Steuerabzug nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Für Mess- oder Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau gibt es den Steuerbonus nicht mehr. Begünstigt sind jetzt auch Neubaumaßnahmen an einem bereits bestehenden Haushalt. Nach Fertigstellung eines Hauses sind auch Aufwendungen für den Einbau eines Kaminofens, einer Dachgaube oder die Errichtung eines Carports, einer Garage oder eines Zaunes begünstigt. Voraussetzung für den Steuerbonus in Höhe von 20% des Rechnungsbetrags ist, dass wenn eine Rechnung vorliegt und diese per Überweisung bezahlt wurde. Barzahlungen werden nicht anerkannt.


Unterhaltsleistungen

Rückwirkende Anhebung der Höchstbeträge zum 01.01.2013

Zum Jahresende 2013 wurde eine Erhöhung der Unterhaltshöchstbetrage für bedürftige Personen beschlossen. Für das Jahr 2013 wird der Betrag rückwirkend um 126 Euro von 8.004 Euro auf 8.130 Euro angehoben. Ab dem Jahr 2014 gilt ein höherer Unterhaltshöchstbetrag von 8.354 Euro. Bis zu diesem Betrag können Sie Unterstützungsleistungen für Ihre Eltern oder Ihre Kinder, für die Sie kein Kindergeld mehr erhalten, geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge der Unterstützten gering sind. Zusätzlich zu dem Höchstbetrag können Sie auch noch die von Ihnen für den Unterstützten gezahlten Krankenversicherungsbeiträge steuermindernd ansetzen.